Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde durch die erstinstanzliche Behörde Erhebungen darüber, ob "am angeblichen Tatort eine 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet war", durchführen lassen, das Ergebnis dem Besch zur Kenntnis gebracht, ohne daß dieser konkret dagegen Stellung genommen hätte, so hatte die belBeh keine Veranlassung, "Fotos hinsichtlich der Geschwindigkeitsbegrenzungstafeln beizuschaffen" oder von Amts wegen einen Ortsaugenschein durchzuführen.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030113.X03Im RIS seit
12.06.2001