RS Vwgh 1997/9/24 97/03/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde durch die erstinstanzliche Behörde Erhebungen darüber, ob "am angeblichen Tatort eine 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet war", durchführen lassen, das Ergebnis dem Besch zur Kenntnis gebracht, ohne daß dieser konkret dagegen Stellung genommen hätte, so hatte die belBeh keine Veranlassung, "Fotos hinsichtlich der Geschwindigkeitsbegrenzungstafeln beizuschaffen" oder von Amts wegen einen Ortsaugenschein durchzuführen.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030113.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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