RS Vwgh 1997/9/24 95/12/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/11 90/08/0136 4

Stammrechtssatz

Der § 62 Abs 4 AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebensowenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden (Hinweis E 28.5.1982, 82/04/0093, 0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120269.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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