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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/16 93/03/0249 2Stammrechtssatz
Ist bei einer Übertretung nach § 101 Abs 1 lit a iVm § 102 Abs 1 KFG die vorgeworfene Tat nach Ort und Zeit ausreichend konkret festgelegt, bedarf es keiner Bezeichnung des polizeilichen Kennzeichens des Anhängers im Spruch des Straferkenntnisses.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995030079.X01Im RIS seit
19.03.2001