RS Vfgh 1996/6/19 G1319/95

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/11 Grundbuch

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GrundbuchsumstellungsG §7 Abs1

Leitsatz

Abweisung des zulässigen Individualantrags auf Aufhebung der Beschränkung der Befugnis zur Grundbuchsabfrage; Befugnisse zur Einsichtnahme in das Personenverzeichnis für Notare und Rechtsanwälte in ihrer Funktion als Parteienvertreter gleich geregelt

Rechtssatz

Abweisung des zulässigen Individualantrags auf Aufhebung des §7 Abs1 letzter Satz GrundbuchsumstellungsG.

Auf die Frage, ob mit der Aufhebung der vom Antragsteller bekämpften Bestimmung eine verfassungskonforme Rechtslage erreicht werden kann, kommt es bei Beurteilung der Prozeßvoraussetzungen nicht entscheidend an.

Auch einem Notar kommt nach §6 Abs2 GrundbuchsumstellungsG die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nur in dem durch §2a des BG BGBl. Nr. 343/1970 idF BGBl. Nr. 550/1980 bestimmten Umfang zu. Gemäß §2a Abs2 leg.cit. steht einem Notar die Befugnis zur Grundbuchsabfrage aus dem Personenverzeichnis nur dann zu, wenn er als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen tätig wird. Es ist der Bundesregierung zu folgen, daß auch einem Notar, soweit er als Parteienvertreter einschreitet, ebenso wie einem Rechtsanwalt eine Befugnis zur Einsichtnahme in das Personenverzeichnis nicht eingeräumt wurde. Soweit also Notare und Rechtsanwälte gleichartige Tätigkeiten verrichten, sind ihre Befugnisse zur Einsichtnahme in das Personenverzeichnis auch gleich geregelt. Die behauptete Gleichheitswidrigkeit liegt somit nicht vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundbuch, Notare, Rechtsanwälte, Einsichtnahme Grundbuch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G1319.1995

Dokumentnummer

JFR_10039381_95G01319_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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