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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung des zulässigen Individualantrags auf Aufhebung der Beschränkung der Befugnis zur Grundbuchsabfrage; Befugnisse zur Einsichtnahme in das Personenverzeichnis für Notare und Rechtsanwälte in ihrer Funktion als Parteienvertreter gleich geregeltRechtssatz
Abweisung des zulässigen Individualantrags auf Aufhebung des §7 Abs1 letzter Satz GrundbuchsumstellungsG.
Auf die Frage, ob mit der Aufhebung der vom Antragsteller bekämpften Bestimmung eine verfassungskonforme Rechtslage erreicht werden kann, kommt es bei Beurteilung der Prozeßvoraussetzungen nicht entscheidend an.
Auch einem Notar kommt nach §6 Abs2 GrundbuchsumstellungsG die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nur in dem durch §2a des BG BGBl. Nr. 343/1970 idF BGBl. Nr. 550/1980 bestimmten Umfang zu. Gemäß §2a Abs2 leg.cit. steht einem Notar die Befugnis zur Grundbuchsabfrage aus dem Personenverzeichnis nur dann zu, wenn er als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen tätig wird. Es ist der Bundesregierung zu folgen, daß auch einem Notar, soweit er als Parteienvertreter einschreitet, ebenso wie einem Rechtsanwalt eine Befugnis zur Einsichtnahme in das Personenverzeichnis nicht eingeräumt wurde. Soweit also Notare und Rechtsanwälte gleichartige Tätigkeiten verrichten, sind ihre Befugnisse zur Einsichtnahme in das Personenverzeichnis auch gleich geregelt. Die behauptete Gleichheitswidrigkeit liegt somit nicht vor.
Schlagworte
Grundbuch, Notare, Rechtsanwälte, Einsichtnahme GrundbuchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:G1319.1995Dokumentnummer
JFR_10039381_95G01319_01