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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §41b;Rechtssatz
Der Karenzurlaub nach § 15 Abs 1 MSchG ist im Anschluß an die Zeit des Beschäftigungsverbotes zu gewähren. Der Beginn des Karenzurlaubes kann nach der gesetzlichen Bestimmung nur durch die im zweiten Satz des § 15 Abs 1 MSchG genannten Tatbestände, nämlich Verbrauch eines Gebührenurlaubes oder Krankheit oder Unglücksfall, hinausgeschoben werden, nicht aber durch Sonderurlaub oder Zeitausgleich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120089.X01Im RIS seit
16.05.2001