RS Vwgh 1997/9/24 95/12/0269

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Ein Berichtigungsfall aus "EDV-Gründen" liegt nur dann vor, wenn der Wille der Behörde im Bescheid durch den mangelhaften Betrieb der Anlage verfälscht worden ist. Ein inhaltlich unrichtiges Beweismittel kann aber keine Berichtigung begründen (Hinweis E 28.5.1982, 82/04/0093, 0094, VwSlg 10749 A/1982; hier: Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Bescheides entsprach der berichtigte Bescheid dem Willen der Erstbehörde, weil die "unrichtige Auskunft" der EDV-Anlage, die sich ihrerseits wieder auf die Einsetzung eines falschen fiktiven Stichtages gründete, nichts an dem im Bescheid ausgedrückten Willen der Behörde zur ausgesprochenen Pensionshöhe änderte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120269.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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