RS Vwgh 1997/9/24 97/03/0071

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67g Abs1 idF 1995/471;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/18 96/03/0045 1 (hier: bloß bedingt abgegebener Verzicht auf die öffentliche Verkündung ohne Bedingungseintritt befreit den UVS nicht von derselben).

Stammrechtssatz

Ein Entfall der öffentlichen Verkündung des Bescheides durch den UVS ist gemäß § 67g Abs 1 AVG idF 1995/471 (§ 24 VStG) - wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde - nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 67g Abs 1 Satz 3 AVG idF 1995/471 gegeben sind (Hinweis E 27.4.1995, 93/17/0157, zur Rechtslage vor der Nov 1995/471). Ist keine Partei zur Verhandlung erschienen und ist eine öffentliche Verkündung des Bescheides unterblieben, so ist der schriftlich ergangene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030071.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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