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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/04/25 96/02/0227 1 (hier: Die Auffassung, bei Vorliegen eines "Blutalkoholwertes" könne nicht mehr auf den "Atemluftalkoholgehalt" abgestellt werden, ist vor dem Hintergrund der Rspr zu § 5 StVO idF 1994/518 verfehlt).Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber ging bei der Neufassung des § 5 StVO durch die neunzehnte StVO-Novelle von der "Gleichwertigkeit" von Atemalkoholmessung und Blutuntersuchung aus. Eine solche "Gleichwertigkeit" einer Blutuntersuchung gegenüber einer Atemalkoholmessung liegt aber NUR dann vor, wenn eine im § 5 StVO vorgesehene Art der Blutuntersuchung vorgenommen wurde, wenn sie also von einem "im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt" (vgl § 5 Abs 6 StVO iVm § 5 Abs 5 erster Satz StVO) sowie durch einen "diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt" (vgl § 5 Abs 7 StVO und § 5 Abs 8 StVO) durchgeführt wird. Nur solche, damit gefundene Beweisergebnisse sind daher der Atemalkoholmessung als "gleichwertig" anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030119.X01Im RIS seit
12.06.2001