RS Vwgh 1997/9/24 97/03/0119

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/25 96/02/0227 1 (hier: Die Auffassung, bei Vorliegen eines "Blutalkoholwertes" könne nicht mehr auf den "Atemluftalkoholgehalt" abgestellt werden, ist vor dem Hintergrund der Rspr zu § 5 StVO idF 1994/518 verfehlt).

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber ging bei der Neufassung des § 5 StVO durch die neunzehnte StVO-Novelle von der "Gleichwertigkeit" von Atemalkoholmessung und Blutuntersuchung aus. Eine solche "Gleichwertigkeit" einer Blutuntersuchung gegenüber einer Atemalkoholmessung liegt aber NUR dann vor, wenn eine im § 5 StVO vorgesehene Art der Blutuntersuchung vorgenommen wurde, wenn sie also von einem "im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt" (vgl § 5 Abs 6 StVO iVm § 5 Abs 5 erster Satz StVO) sowie durch einen "diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt" (vgl § 5 Abs 7 StVO und § 5 Abs 8 StVO) durchgeführt wird. Nur solche, damit gefundene Beweisergebnisse sind daher der Atemalkoholmessung als "gleichwertig" anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030119.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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