Index
82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art89 Abs2Leitsatz
Zurückweisung von Anträgen von Gerichten auf Aufhebung nicht gehörig kundgemachter Verordnungen mangels Präjudizialität; keine Anwendung nicht gehörig kundgemachter Verordnungen durch das GerichtRechtssatz
Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des "Erlasses" des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 25.07.86, Z II-520.382/1-9b/86, und des "Erlasses" des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 25.02.94, Z21.405/1117-II/A/8/93, betreffend die Anwendung des medizinischen Präparates "Ukrain".
Haben die Gerichte in den bei ihnen anhängigen Verfahren die bezeichneten Erlässe auf Grund der von ihnen behaupteten fehlerhaften Kundmachung aber von vornherein nicht anzuwenden, so sind ihre Anträge an den Verfassungsgerichtshof, die Erlässe gemäß Art89 Abs2 B-VG in Verbindung mit Art139 Abs1 B-VG aufzuheben, schon mit Rücksicht auf jene Behauptung unzulässig (siehe hiezu E v 06.03.96, G160/94 ua).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verordnung Kundmachung, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Präjudizialität, ArzneimittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V2.1996Dokumentnummer
JFR_10039381_96V00002_01