RS Vwgh 1997/9/24 97/03/0198

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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L65004 Jagd Wild Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG OÖ 1964 §10;
JagdG OÖ 1964 §14;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wurde der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, wobei durch die ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (Hinweis E 9. Oktober 1996, 96/03/0082). (Hier: Ein subjektives Recht auf Abweisung eines im Verwaltungsverfahren gestellten Antrages - hier: Auf Feststellung eines bestimmten Eigenjagdgebietes - besteht nicht.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030198.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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