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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/16 94/12/0162 5Stammrechtssatz
Der Begriff der Dienstunfähigkeit iSd § 14 Abs 3 BDG 1979 und der Begriff der Erwerbsunfähigkeit iSd § 9 Abs 1 PG sind nicht deckungsgleich. Daher folgt allein aus der Tatsache der von Amts wegen erfolgten Versetzung in den Ruhestand, und zwar auch im Falle der dauernden Dienstunfähigkeit iSd § 14 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 BDG 1979 nicht notwendig, daß deshalb die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb iSd § 9 Abs 1 PG gegeben sein muß. Dies enthebt die Behörde allerdings nicht von der Verpflichtung, medizinische Gutachten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren herangezogen wurden, auch im Verfahren nach § 9 Abs 1 PG zu berücksichtigen und die dort festgestellten Leidenszustände (sofern sie medizinisch fundiert sind) in ihre Überlegungen miteinzubeziehen.
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen VerfahrenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120076.X02Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011