RS Vwgh 1997/9/24 96/12/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §36 Abs1;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/16 94/12/0162 5

Stammrechtssatz

Der Begriff der Dienstunfähigkeit iSd § 14 Abs 3 BDG 1979 und der Begriff der Erwerbsunfähigkeit iSd § 9 Abs 1 PG sind nicht deckungsgleich. Daher folgt allein aus der Tatsache der von Amts wegen erfolgten Versetzung in den Ruhestand, und zwar auch im Falle der dauernden Dienstunfähigkeit iSd § 14 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 BDG 1979 nicht notwendig, daß deshalb die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb iSd § 9 Abs 1 PG gegeben sein muß. Dies enthebt die Behörde allerdings nicht von der Verpflichtung, medizinische Gutachten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren herangezogen wurden, auch im Verfahren nach § 9 Abs 1 PG zu berücksichtigen und die dort festgestellten Leidenszustände (sofern sie medizinisch fundiert sind) in ihre Überlegungen miteinzubeziehen.

Schlagworte

Gutachten Verwertung aus anderen VerfahrenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120076.X02

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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