RS Vwgh 1997/9/24 96/03/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
JagdG Tir 1983 §4 Abs2;
JagdG Tir 1983 §5 Abs2;
JagdG Tir 1983 §6 Abs1;
JagdG Tir 1983 §69 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der mit § 5 Abs 2 Tir JagdG 1983 und § 69 Abs 2 Tir JagdG 1983 verfolgte Zweck einer "Transformation" der nach "altem" Recht festgestellten Eigenjagdgebiete in den Geltungsbereich des "neuen" Rechtes kann nur dann erreicht werden, wenn die entsprechenden Eigenjagdgebietsfeststellungen schon vor dem Inkrafttreten des Tir JagdG 1983 gegenüber ALLEN dem Verfahren BEIZUZIEHENDEN Parteien - das sind neben dem Antragsteller alle Jagdgenossenschaften, denen die als Eigenjagdgebiet beanspruchten Grundflächen im Falle der Nichtfeststellung des Eigenjagdgebietes gemäß § 6 Abs 1 Tir JagdG 1983 zufallen würden - in Rechtskraft erwachsen ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030170.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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