Index
L65007 Jagd Wild TirolNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der mit § 5 Abs 2 Tir JagdG 1983 und § 69 Abs 2 Tir JagdG 1983 verfolgte Zweck einer "Transformation" der nach "altem" Recht festgestellten Eigenjagdgebiete in den Geltungsbereich des "neuen" Rechtes kann nur dann erreicht werden, wenn die entsprechenden Eigenjagdgebietsfeststellungen schon vor dem Inkrafttreten des Tir JagdG 1983 gegenüber ALLEN dem Verfahren BEIZUZIEHENDEN Parteien - das sind neben dem Antragsteller alle Jagdgenossenschaften, denen die als Eigenjagdgebiet beanspruchten Grundflächen im Falle der Nichtfeststellung des Eigenjagdgebietes gemäß § 6 Abs 1 Tir JagdG 1983 zufallen würden - in Rechtskraft erwachsen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030170.X01Im RIS seit
11.07.2001