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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §12;Rechtssatz
Der Teilwert ist in seinem Wesen ein Wert, der durch zwei regelmäßig nur im Schätzungsweg feststellbare Größen bestimmt wird, nämlich durch den geschätzten Gesamtkaufpreis bei Erwerb des Betriebes durch einen fiktiven Käufer und die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Anteile dieses Wertes (Hinweis E 24.2.1992, 90/15/0095). Welche Schätzungsmethode dabei die Behörde wählt, wird ihr regelmäßig freistehen, soferne die Wahl der Methode und die Durchführung der Schätzung mit den Denkgesetzen übereinstimmt. Der Vorjudikatur (vgl E 23.9.1982, 81/15/0091 sowie E 21.10.1982, 81/15/0002) kann nicht entnommen werden, daß die Abgabenbehörde hinsichtlich der Ermittlung des Firmenwertes an ein bestimmtes Verfahren gebunden sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160134.X04Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011