RS Vwgh 1997/9/25 97/16/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1997
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E09303000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

11992E177 EGV Art177;
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art12 Abs1 lite;
EURallg;
GGG 1984 TP10 1 litc;
GGG 1984 TP10 1 litd Z3;
VwGG §38;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/25 96/16/0261 1

Stammrechtssatz

Die Richtlinie des Rates vom 7.7.1969 betreffend indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital 69/335/EWG läßt neben der Gesellschaftsteuer sehr wohl Abgaben mit Gebührencharakter zu. Diese Abgaben dürfen allerdings nur solche sein, die als Gegenleistung für im Allgemeininteresse gesetzlich vorgeschriebene Vorgänge, wie etwa die Eintragung von Kapitalgesellschaften, erhoben werden. Die Höhe dieser Abgaben, die je nach der Gesellschaftsform verschieden sein kann, muß nach den Kosten des Vorganges, die pauschaliert werden können, berechnet sein (Hinweis E 25.9.1997, 97/16/0050, 0061).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160051.X01

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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