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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/09/25 96/16/0261 1Stammrechtssatz
Die Richtlinie des Rates vom 7.7.1969 betreffend indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital 69/335/EWG läßt neben der Gesellschaftsteuer sehr wohl Abgaben mit Gebührencharakter zu. Diese Abgaben dürfen allerdings nur solche sein, die als Gegenleistung für im Allgemeininteresse gesetzlich vorgeschriebene Vorgänge, wie etwa die Eintragung von Kapitalgesellschaften, erhoben werden. Die Höhe dieser Abgaben, die je nach der Gesellschaftsform verschieden sein kann, muß nach den Kosten des Vorganges, die pauschaliert werden können, berechnet sein (Hinweis E 25.9.1997, 97/16/0050, 0061).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160051.X01Im RIS seit
09.11.2001