RS Vwgh 1997/9/25 97/16/0368

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Veröffentlicht am 25.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BAO §92;
VwRallg;

Rechtssatz

Den Grundsatz, "die Rechtswidrigkeit (gemeint wohl: die Möglichkeit zur Beseitigung einer solchen) hätte vor Rechtsbeständigkeit Vorrang", kennt die österreichische Rechtsordnung nicht. Vielmehr besteht aus der Erkenntnis der Notwendigkeit abschließender normativer Akte, des Schutzbedürfnisses der Parteien und der Bewirkung des Rechtsfriedens nach Abschluß des Verfahrens das Bedürfnis nach materieller Rechtskraft einer Entscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160368.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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