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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Den Grundsatz, "die Rechtswidrigkeit (gemeint wohl: die Möglichkeit zur Beseitigung einer solchen) hätte vor Rechtsbeständigkeit Vorrang", kennt die österreichische Rechtsordnung nicht. Vielmehr besteht aus der Erkenntnis der Notwendigkeit abschließender normativer Akte, des Schutzbedürfnisses der Parteien und der Bewirkung des Rechtsfriedens nach Abschluß des Verfahrens das Bedürfnis nach materieller Rechtskraft einer Entscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160368.X01Im RIS seit
11.07.2001