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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BewG 1955 §6;Rechtssatz
Die im § 21 Z 1 KVG im Wege des Begriffes "vereinbarter Preis" normierte Bemessungsgrundlage wird von der Judikatur dahin verstanden, daß dadurch oft schwierige Bewertungsfragen vermieden werden sollen (Hinweis E 19.1.1994, 93/16/0142, 0143). Angesichts der in § 18 Abs 2 Z 3 KVG enthaltenen Regelung über bedingte Vereinbarungen besteht im Bereich der Börsenumsatzsteuer auch keine echte Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung des § 6 BewG rechtfertigen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160348.X04Im RIS seit
14.01.2002