Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §531;Rechtssatz
Bei einer Schenkung iSd bürgerlichen Rechts entscheidet allein der Parteiwille, was geschenkt wird (Hinweis E 24.5.1991, 89/16/0068; E 21.10.1982, 81/15/0059 - 0061). Dies kann auch eine erst anzuschaffende Sache sein. Daran knüpft die Schenkungssteuer an. Der Nachlaß ist der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet ist (§ 531 ABGB). Es unterliegt im Erbfall insoweit nicht der Parteiendisposition, was Gegenstand des Nachlasses ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160280.X03Im RIS seit
20.11.2000