RS Vwgh 1997/9/25 96/16/0280

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Veröffentlicht am 25.09.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §531;
ABGB §938;
ErbStG §1 Abs1 Z1;
ErbStG §1 Abs1 Z2;
ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §18;
ErbStG §20 Abs1;
ErbStG §3 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Bei einer Schenkung iSd bürgerlichen Rechts entscheidet allein der Parteiwille, was geschenkt wird (Hinweis E 24.5.1991, 89/16/0068; E 21.10.1982, 81/15/0059 - 0061). Dies kann auch eine erst anzuschaffende Sache sein. Daran knüpft die Schenkungssteuer an. Der Nachlaß ist der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet ist (§ 531 ABGB). Es unterliegt im Erbfall insoweit nicht der Parteiendisposition, was Gegenstand des Nachlasses ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160280.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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