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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §861;Rechtssatz
Nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt eine Vereinbarung unter nicht gleichzeitig anwesenden Partnern im Wege von Anbot und Annahme dort zustande, wo die Annahmeerklärung des Oblaten dem Offerenten zukommt, das heißt, wo sie in seinen Machtbereich gelangt (Hinweis E 23.11.1967, 1207/66, VwSlg 3684 F/1966). Dabei wird der Zugang einer Erklärung an den Vertreter des Geschäftsherrn letzterem sogleich zugerechnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160197.X01Im RIS seit
11.06.2001