RS Vfgh 1996/6/19 V44/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1996
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö BauO §92
Nö BauO §93
Nö BauO §98

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags eines Nachbarn auf Aufhebung einer Widmung in einem Flächenwidmungsplan; Verwaltungsrechtsweg zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Teils der Verordnung der Gemeinde Gloggnitz vom 28.04.76 betreffend eine Widmung als Bauland-Betriebsgebiet.

Die Errichtung einer baulichen Anlage bedarf einer baubehördlichen Bewilligung. Für die Entscheidung über einen Baubewilligungsantrag gemäß §92, §93 Nö BauO ist der Flächenwidmungsplan präjudiziell, weil gemäß §98 Nö BauO "bei Anträgen gemäß §92 und §93 ... die Baubehörde zu prüfen (hat), ob dem Vorhaben" "der Flächenwidmungsplan" entgegensteht.

Die Antragsteller hatten somit in bezug auf die Baulichkeiten des bereits bestehenden Betriebs und sie haben in bezug auf dessen Erweiterungen und Änderungen bzw. gegebenenfalls in bezug auf Neuerrichtungen künftiger Bauten die Möglichkeit, sich als Nachbarn an den baubehördlichen Bewilligungsverfahren zu beteiligen.

Entscheidungstexte

  • V 44/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.1996 V 44/96

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V44.1996

Dokumentnummer

JFR_10039381_96V00044_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten