RS Vwgh 1997/9/25 97/16/0294

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Veröffentlicht am 25.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0385

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/26 95/17/0147 2

Stammrechtssatz

Der Antragsteller hat schon im Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, das heißt, zumindest die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des behaupteten Ereignisses und das Nichtvorliegen eines Verschuldens des Wiedereinsetzungswerbers an der Fristversäumung darzutun (Hinweis B 27.10.1948, 1265/48, VwSlg 553 A/1948; B VS 19.1.1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160294.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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