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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Es ist nach § 15 Abs 1 Z 7 ErbStG nicht erforderlich, daß die erworbenen Vermögensgegenstände in natura zurückgegeben werden, daß also die Gegenstände selbst noch vorhanden sind. Bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist vielmehr ausreichend, wenn der beim Rückfall vorhandene Gegenstand - wirtschaftlich betrachtet - als derselbe Gegenstand angesehen werden kann, der seinerzeit erworben worden ist. Für eine solche Anwendung der Grundsätze der dinglichen Surrogation ist aber nur insoweit Raum, als bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Surrogat als derselbe Vermögensgegenstand betrachtet werden kann, wie der zugewendete Gegenstand. Überdies ist erforderlich, daß diese Identität des Surrogats mit dem zugewendeten Gegenstand einwandfrei und sicher nachgewiesen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160281.X01Im RIS seit
20.11.2000