RS Vwgh 1997/9/25 96/16/0281

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Veröffentlicht am 25.09.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21 Abs1;
ErbStG §15 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Es ist nach § 15 Abs 1 Z 7 ErbStG nicht erforderlich, daß die erworbenen Vermögensgegenstände in natura zurückgegeben werden, daß also die Gegenstände selbst noch vorhanden sind. Bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist vielmehr ausreichend, wenn der beim Rückfall vorhandene Gegenstand - wirtschaftlich betrachtet - als derselbe Gegenstand angesehen werden kann, der seinerzeit erworben worden ist. Für eine solche Anwendung der Grundsätze der dinglichen Surrogation ist aber nur insoweit Raum, als bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Surrogat als derselbe Vermögensgegenstand betrachtet werden kann, wie der zugewendete Gegenstand. Überdies ist erforderlich, daß diese Identität des Surrogats mit dem zugewendeten Gegenstand einwandfrei und sicher nachgewiesen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160281.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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