RS Vwgh 1997/9/25 96/16/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1997
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z1;
ZPO §204;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/28 95/16/0108 2

Stammrechtssatz

Im Falle eines Vergleiches ist der Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu der der Vergleich verpflichtet (Hinweis E 21.1.1985, 84/15/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160279.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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