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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/05/31 95/16/0097 2Stammrechtssatz
Aus der in § 1 Abs 1 GGG enthaltenen Wendung "nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil des Bundesgseetzes bildenden Tarifs" ist ersichtlich, daß von der Gebührenpflicht formale äußere Tatbestände erfaßt sind (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren/4, E 2 zu § 1 GGG). Ungeachtet ihrer Bezeichnung als Gebühren steht der Abgabencharakter der Gerichtsgebühren als ausschließliche Bundesabgabe außer Zweifel (Hinweis E 22.3.1984, 83/15/0079). Keineswegs stellen sich die Gerichtsgebühren als Gegenleistung für eine von den Gerichten erbrachte Leistung iSd Äquivalenzprinzips dar (Hinweis E 4.11.1994, 94/16/0231). Damit ist auch die Meinung verfehlt, eine Ermäßigung der Gebühr sei immer dann möglich, wenn einem Gebührenpflichtigen "aus seiner Eingabe kein Recht erwächst oder erwachsen kann".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160209.X01Im RIS seit
24.10.2001