RS Vwgh 1997/9/25 95/16/0140

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Veröffentlicht am 25.09.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/28 96/16/0036 2 (hier § 237 BAO anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben führt nicht zur Unbilligkeit, wenn die wirtschaftliche Hoffnung, welche mit einem die Abgabepflicht auslösenden Geschäft oder Verhalten verbunden wurde, fehlschlägt. Dasselbe gilt auch bei der Einhebung von Abgaben, die an das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes (zB Verkehrsteuern) anknüpfen, und der Zweck oder Erfolg vereitelt wurde, das Geschäft in der Folge einen anderen Verlauf nimmt als erwartet oder sich überhaupt zerschlägt und daraus Verluste resultieren (Hinweis E 5.11.1981, 3093/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160140.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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