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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Stammrechtssatz
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben führt nicht zur Unbilligkeit, wenn die wirtschaftliche Hoffnung, welche mit einem die Abgabepflicht auslösenden Geschäft oder Verhalten verbunden wurde, fehlschlägt. Dasselbe gilt auch bei der Einhebung von Abgaben, die an das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes (zB Verkehrsteuern) anknüpfen, und der Zweck oder Erfolg vereitelt wurde, das Geschäft in der Folge einen anderen Verlauf nimmt als erwartet oder sich überhaupt zerschlägt und daraus Verluste resultieren (Hinweis E 5.11.1981, 3093/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160140.X02Im RIS seit
20.11.2000