RS Vfgh 1996/6/19 B928/96

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung

Rechtssatz

Das Schreiben der Wiener Landesregierung entspricht nicht der äußeren Form eines Bescheides, weil die formellen Voraussetzungen nach §58 ff AVG fehlen. Auch die sprachliche Fassung und der aus ihr erkennbare Inhalt der behördlichen Erledigung bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Wille der Behörde auf Erlassung eines Bescheides gerichtet war. Das gegenständliche Schreiben stellt vielmehr eine "Rechtsbelehrung" hinsichtlich des Österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes dar.

Entscheidungstexte

  • B 928/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.1996 B 928/96

Schlagworte

Staatsbürgerschaftsrecht, Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B928.1996

Dokumentnummer

JFR_10039381_96B00928_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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