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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen ErledigungRechtssatz
Das Schreiben der Wiener Landesregierung entspricht nicht der äußeren Form eines Bescheides, weil die formellen Voraussetzungen nach §58 ff AVG fehlen. Auch die sprachliche Fassung und der aus ihr erkennbare Inhalt der behördlichen Erledigung bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Wille der Behörde auf Erlassung eines Bescheides gerichtet war. Das gegenständliche Schreiben stellt vielmehr eine "Rechtsbelehrung" hinsichtlich des Österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Staatsbürgerschaftsrecht, BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B928.1996Dokumentnummer
JFR_10039381_96B00928_01