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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §237 Abs1;Rechtssatz
Ein vom Rechtsvertreter des Vertragspartners verursachter Nachteil des Abgabepflichtigen - die Vorgangsweise des Vertreters wurde als disziplinäre Verfehlung geahndet (Hinweis AnwBl 1997, 573) - kann nicht im Wege einer Nachsicht bzw Entlassung aus der Gesamtschuld dem Abgabengläubiger und damit der Allgemeinheit überbunden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160140.X03Im RIS seit
20.11.2000