RS Vwgh 1997/9/25 97/16/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
GGG 1984 TP1 Anm3;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1997/09/25 97/16/0209 2 (hier: Antrag des Bf auf "bescheidmäßige Gebührenberechnung")

Stammrechtssatz

Wie aus verschiedenen Bestimmungen des GGG ersichtlich ist (vgl zB Anm 3 zu TP 1), ist ein tatsächliches Tätigwerden des Gerichtes nicht jedenfalls Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenschuld. Da den Abgaben eine Zweckbindung regelmäßig fremd ist, besteht im Gegensatz zum Vorbringen im Rückzahlungsantrag des Bf auch keinerlei Zusammenhang zwischen der von ihm seinen Behauptungen nach erbrachten Leistungen an Einkommensteuer und den von ihm verursachten Aufwendungen der Gerichte. Da Abgaben allen Steuerpflichtigen zur Bestreitung des Aufwandes der beteiligten Gebietskörperschaften auferlegt sind, ist jegliche Zuordnung einer Abgabenleistung zu einem bestimmten Aufwand der Gebietskörperschaft (hier durch die Tätigkeit des Organwalters) von vornherein ausgeschlossen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der Rückzahlungsantrag als geradezu absurd anzusehen. Er löst - jedenfalls nach der besonderen Lage des Falles - auch keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde aus (Hinweis B 26.6.1996, 96/12/0165).

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160208.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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