RS Vwgh 1997/9/25 97/16/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1997
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/25 95/16/0300 2

Stammrechtssatz

Für die Gebührenpflicht einer Eingabe ist unmaßgeblich, ob und wie die mit der Eingabe angerufene Behörde tätig wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160306.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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