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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Kein Verstoß einer AusgleichsabgabeV betreffend Erhebung einer Ausgleichsabgabe für fehlende Garagen und Abstellplätze hinsichtlich des normierten Zeitpunktes der Entstehung der Abgabenschuld gegen das F-VG 1948; finanzverfassungsrechtlich unbedenkliche Ausfüllung der durch das Vlbg BauG 1972 eingeräumten Ermächtigung zur Erhebung der Abgabe; Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall; kein Verstoß der AusgleichsabgabeV gegen das Gleichheitsrecht; hinreichende Bestimmtheit der Kriterien zur Bemessung der AbgabeRechtssatz
§4 Abs1 der Verordnung der Stadtvertretung Feldkirch vom 05.07.84 über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe für fehlende Garagen und Abstellplätze (AusgleichsabgabeV) wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Gemäß §8 Abs5 F-VG 1948 kann die Landesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Derartige Beschlüsse (Verordnungen) der Gemeindevertretung sind - wie sich (auch) aus §5 F-VG 1948 ableiten läßt - von der strengen Gesetzesbindung des Art18 B-VG ausgenommen. Die einschlägigen Landesgesetze müssen (nur) "die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen" (§8 Abs5 zweiter Satz F-VG 1948).
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß der Landesgesetzgeber mit §13 Abs1 Vlbg BauG 1972 die Ausgleichsabgabe in das freie Beschlußrecht der Gemeinden überstellen wollte. Er ist den Anforderungen des §8 Abs5 zweiter Satz F-VG 1948 in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise dadurch nachgekommen, daß er den Abgabengegenstand und den Abgabenschuldner bestimmt und eine Aussage über das Höchstausmaß der Abgabe getroffen hat (§13 Abs1 bzw Abs4 Vlbg BauG 1972). Eine eindeutige Aussage über den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld, die als Vorgabe für den Verordnungsgeber maßgebend wäre, ist dem Vlbg BauG 1972 hingegen nicht zu entnehmen.
Wenn die Gemeinde Feldkirch somit in §4 Abs1 AusgleichsabgabeV den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches auf Ausgleichsabgabe mit dem Eintritt der Rechtskraft des Baubescheides festgesetzt hat, ist dies eine finanzverfassungsrechtlich unbedenkliche Ausfüllung der durch §13 Abs1 Vlbg BauG 1972 eingeräumten Ermächtigung. Gegen eine solche Festlegung bestehen auch keine sonstigen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal §4 Abs2 AusgleichsabgabeV eine Erstattung der Abgabe auch für den Fall des Erlöschens der Baubewilligung durch Zeitablauf vorsieht.
(Anlaßfall B200/95, E v 27.06.96, Abweisung der Beschwerde.
Die Behauptung der mangelnden Determiniertheit des Vlbg BauG 1972 sowie der AusgleichsabgabeV zur Bemessung der Abgabe trifft nicht zu. Die Kriterien zur Bemessung der Abgabe sind insbesondere durch §13 Vlbg BauG 1972 iVm §3 AusgleichsabgabeV hinreichend bestimmt.
Es ist nicht unsachlich, wenn dem Eigentümer eines Bauwerkes, für den die generelle Rechtspflicht zur Errichtung von Garagen und Abstellplätzen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe besteht, für die Gewährung der Ausnahme von dieser Verpflichtung eine Ausgleichsabgabe zu entrichten hat, zumal auch der Eigentümer durch die Errichtung des Gebäudes und dessen Nutzung (ua durch Vermietung) einen zusätzlichen Bedarf an öffentlichem Parkraum schafft.
Das Vorbringen, die AusgleichsabgabeV verstoße auch gegen das Gleichheitsgebot, weil bestimmte Institutionen nicht Normadressaten der Verordnung waren, trifft nicht zu. Die AusgleichsabgabeV wendet sich - ausnahmslos - an Eigentümer von Bauwerken, welchen die Baubehörde Erleichterungen oder Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Garagen und Abstellplätzen gewährt hat. Die behaupteten Vollzugsfehler belasten die Regelung nicht mit Verfassungswidrigkeit.).
Schlagworte
Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Ausgleichsabgabe, Gemeinderecht, Baurecht, Garagen, Entstehen der AbgabenpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V108.1995Dokumentnummer
JFR_10039381_95V00108_01