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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/09 92/16/0190 5Stammrechtssatz
Dem Betrag, mit dem die wirkliche Zuteilung des Pflichtteils erfolgte, kommt für die Frage der nach § 20 Abs 6 ErbStG abzuziehenden Verbindlichkeiten keine Bedeutung zu. Der dem Pflichtteilsberechtigten ausbezahlte Mehrbetrag hat § 786 Satz 2 ABGB zur Grundlage. Nach dieser Bestimmung ist die Verlassenschaft bis zur wirklichen Zuteilung in Ansehung des Gewinnes und der Nachteile als ein zwischen den Haupterben und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten. Die bis zur Zuteilung des Pflichtteiles eintretenden Wertänderungen beeinflussen dabei nicht den - nach bürgerlichem Recht - mit dem Tod des Erblassers festzustellenden Pflichtteilsanspruch als solchen, sondern sind Gewinn und Verlust (Hinweis Welser im Rummel, ABGB I/2, Randziffer 4 zu § 786 ABGB). Der der Erbschaftssteuer unterliegende Erwerb der Erben wird durch die Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten an den Wertänderungen bis zur Zuteilung nicht berührt (Hinweis E 2.4.1958, 2055/65, VwSlg 1806 F/1958). Überdies ist zu bedenken, daß Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung sind (Hinweis E 28.6.1989, 88/16/0047, 0048). Wenn nun Wertänderungen des Nachlaßvermögens wie auch etwa ein Gewinn aus der Verwaltung des Nachlasses auf den Erwerb des Erben keinen Einfluß haben, so muß dies auch für den Anteil an den Wertänderungen gelten, der Haupterben und Noterben im Sinne des § 786 Satz 2 ABGB gemeinschaftlich betrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160280.X01Im RIS seit
20.11.2000