RS Vwgh 1997/9/25 95/16/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1405;
GebG 1957 §20 Z5;
GebG 1957 §33 TP18 Abs1;

Rechtssatz

Die bloße Schuldübernahme kann gebührenrechtlich nicht als Kreditvertrag angesehen werden, weshalb auch ein Sicherungsgeschäft zu einer derartigen bloßen Schuldübernahme, für die selbst keine Gebühr zu entrichten ist, nicht die Gebührenfreiheit des § 20 Z 5 GebG genießt (Hinweis E 5.10.1987, 87/15/0071, 0072). Liegt somit ein Sicherungsgeschäft zu einer Schuldübernahme vor, kommt die Befreiungsbestimmung nicht zum Tragen; Zweck des § 20 Z 5 GebG ist es lediglich, eine durch den Abschluß von Darlehensverträgen und Kreditverträgen und ebenso gebührenpflichtigen Sicherungsgeschäften eintretende KUMULIERUNG der Gebührenpflicht zu verhindern (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, 2. Teil, Ergänzung R, 4 R zu § 20 GebG). Ein Wechsel der Person des Schuldners (vgl § 1405 ABGB) kann neue Sicherheiten erforderlich machen; für diese neuen Sicherheitsabreden wie zB in Form einer Hypothekarschuldverschreibung greift der Befreiungstatbestand nicht, weil damit jedenfalls nicht nur das ursprüngliche Darlehen, sondern das mit der Person des neuen Schuldners verbundene Risiko abgesichert werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160208.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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