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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1405;Rechtssatz
Die bloße Schuldübernahme kann gebührenrechtlich nicht als Kreditvertrag angesehen werden, weshalb auch ein Sicherungsgeschäft zu einer derartigen bloßen Schuldübernahme, für die selbst keine Gebühr zu entrichten ist, nicht die Gebührenfreiheit des § 20 Z 5 GebG genießt (Hinweis E 5.10.1987, 87/15/0071, 0072). Liegt somit ein Sicherungsgeschäft zu einer Schuldübernahme vor, kommt die Befreiungsbestimmung nicht zum Tragen; Zweck des § 20 Z 5 GebG ist es lediglich, eine durch den Abschluß von Darlehensverträgen und Kreditverträgen und ebenso gebührenpflichtigen Sicherungsgeschäften eintretende KUMULIERUNG der Gebührenpflicht zu verhindern (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, 2. Teil, Ergänzung R, 4 R zu § 20 GebG). Ein Wechsel der Person des Schuldners (vgl § 1405 ABGB) kann neue Sicherheiten erforderlich machen; für diese neuen Sicherheitsabreden wie zB in Form einer Hypothekarschuldverschreibung greift der Befreiungstatbestand nicht, weil damit jedenfalls nicht nur das ursprüngliche Darlehen, sondern das mit der Person des neuen Schuldners verbundene Risiko abgesichert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160208.X02Im RIS seit
07.06.2001