Norm
KVG 1934 §21 Z1;Rechtssatz
Ist die Leistung, die der Erwerber zu erbringen hat, um den Geschäftsanteil zu enthalten, ziffernmäßig bestimmt, so besteht (weil eben die zu vermeidende, oft schwierige Bewertungsfrage dabei gar nicht auftreten kann), kein Anlaß, sie aus der Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160197.X05Im RIS seit
11.06.2001