RS Vwgh 1997/9/25 97/16/0294

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0385

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdevertreter am letzten Tag der Frist nach Kanzleischluß noch Korrekturen des Beschwerdeschriftsatzes vornimmt, anschließend aber statt der Postaufgabe bei dem nur 5 Fahrminuten entfernten Postamt die Tagespost in der Kanzlei durchsieht und Briefe diktiert, sodaß er erst gegen 23.00 Uhr nach Beendigung dieser Arbeiten, noch dazu "etwas ermüdet", sich "wartend auf eine Bank in der Kanzlei" setzt, um die Zubereitung des Kaffees in der Filtermaschine abzuwarten, dann läßt er die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160294.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten