Norm
KVG 1934 §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/02/27 95/16/0110 2Stammrechtssatz
Neben jeweils fixierten Abtretungspreisen sind auch noch andere, ziffernmäßig bestimmte Zahlungen zum vereinbarten Preis nach § 21 Z 1 KVG zu rechnen, wenn diese Leistungen notwendig waren, um den Geschäftsanteil zu erhalten (Hinweis E 19.1.1994, 93/16/0142, 0143). Es kann daher nicht darauf ankommen, ob die Leistung unmittelbar an den Veräußerer, oder nach dessen Anweisung an einen Dritten zu erfolgen hat. Gegenstand der Steuer ist gemäß § 17 Abs 1 KVG der Abschluß des Anschaffungsgeschäftes und nicht die Bereicherung auf seiten des Veräußerers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160197.X04Im RIS seit
11.06.2001