RS Vwgh 1997/9/25 96/16/0197

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Veröffentlicht am 25.09.1997
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §21 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/27 95/16/0110 2

Stammrechtssatz

Neben jeweils fixierten Abtretungspreisen sind auch noch andere, ziffernmäßig bestimmte Zahlungen zum vereinbarten Preis nach § 21 Z 1 KVG zu rechnen, wenn diese Leistungen notwendig waren, um den Geschäftsanteil zu erhalten (Hinweis E 19.1.1994, 93/16/0142, 0143). Es kann daher nicht darauf ankommen, ob die Leistung unmittelbar an den Veräußerer, oder nach dessen Anweisung an einen Dritten zu erfolgen hat. Gegenstand der Steuer ist gemäß § 17 Abs 1 KVG der Abschluß des Anschaffungsgeschäftes und nicht die Bereicherung auf seiten des Veräußerers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160197.X04

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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