Norm
KVG 1934 §21 Z1;Rechtssatz
Auch die Übernahme von Haftungen, sofern sie ziffernmäßig bestimmt sind, gehört zum vereinbarten Preis, wenn die Haftungsübernahme Voraussetzung für den Erwerb des Geschäftsanteils ist (Hinweis E 16.11.1995, 95/16/0111, 0112, 0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160348.X02Im RIS seit
14.01.2002