Norm
KVG 1934 §18 Abs1;Rechtssatz
Dadurch, daß die Abgabenbehörde unrichtigerweise vermeinte, es habe ein Vorgang gem § 18 Abs 2 Z 1 KVG stattgefunden, der als Anschaffungsgeschäft gilt, kann der Abgabepflichtige in seinen Rechten nicht verletzt sein, weil Vorgänge nach § 18 Abs 2 KVG nicht anders zu besteuern sind als Anschaffungsgeschäfte nach § 18 Abs 1 KVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160224.X02Im RIS seit
11.06.2001