Wie aus verschiedenen Bestimmungen des GGG ersichtlich ist (vgl zB Anm 3 zu TP 1), ist ein tatsächliches Tätigwerden des Gerichtes nicht jedenfalls Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenschuld. Da den Abgaben eine Zweckbindung regelmäßig fremd ist, besteht im Gegensatz zum Vorbringen im Rückzahlungsantrag des Bf auch keinerlei Zusammenhang zwischen der von ihm seinen Behauptungen nach erbrachten Leistungen an Einkommensteuer und den von ihm verursachten Aufwendungen der Gerichte. Da Abgaben allen Steuerpflichtigen zur Bestreitung des Aufwandes der beteiligten Gebietskörperschaften auferlegt sind, ist jegliche Zuordnung einer Abgabenleistung zu einem bestimmten Aufwand der Gebietskörperschaft (hier durch die Tätigkeit des Organwalters) von vornherein ausgeschlossen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der Rückzahlungsantrag als geradezu absurd anzusehen. Er löst - jedenfalls nach der besonderen Lage des Falles - auch keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde aus (Hinweis B 26.6.1996, 96/12/0165).