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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der NaturschutzgebietsV betr das Hammerauer Moor wegen Zumutbarkeit des Ansuchens um eine Ausnahmebewilligung; keine besonderen Formerfordernisse für die dem Antrag anzuschließenden UnterlagenRechtssatz
Hinsichtlich der vom Antragsteller seinen Behauptungen zufolge angestrebten Baubewilligung für ein Wohnhaus steht es ihm frei, um eine Ausnahmebewilligung nach §3 der in Rede stehenden Verordnung anzusuchen. Der Umstand, daß nach Auffassung des Einschreiters ein solches Ansuchen "natürlich abgewiesen werden müßte", vermag an der Zumutbarkeit dieses Weges nichts zu ändern (vgl zB VfSlg 11348/1987, 12914/1991, 13171/1992, 13216/1992).
Gemäß §47 Sbg NaturschutzG 1993, LGBl 1/1993 (Wiederverlautbarung des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977), sind zwar im Ansuchen um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach §3 der angefochtenen Verordnung (§20 Sbg NaturschutzG 1993) näher genannte Umstände anzuführen bzw nachzuweisen sowie bestimmte Unterlagen anzuschließen. Damit ist jedoch kein Aufwand verbunden, der dem Antragsteller nicht zugemutet werden könnte; für die betreffenden Unterlagen ist nämlich nicht vorgeschrieben, daß sie besonderen Formerfordernissen zu entsprechen hätten und daß skizzenhafte Darstellungen nicht genügten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Naturschutz, NaturschutzgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V246.1994Dokumentnummer
JFR_10039381_94V00246_01