RS Vfgh 1996/6/19 V246/94

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
NaturschutzgebietsV von 19.01.83 betr das Hammerauer Moor
Sbg NaturschutzG 1993 §47

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der NaturschutzgebietsV betr das Hammerauer Moor wegen Zumutbarkeit des Ansuchens um eine Ausnahmebewilligung; keine besonderen Formerfordernisse für die dem Antrag anzuschließenden Unterlagen

Rechtssatz

Hinsichtlich der vom Antragsteller seinen Behauptungen zufolge angestrebten Baubewilligung für ein Wohnhaus steht es ihm frei, um eine Ausnahmebewilligung nach §3 der in Rede stehenden Verordnung anzusuchen. Der Umstand, daß nach Auffassung des Einschreiters ein solches Ansuchen "natürlich abgewiesen werden müßte", vermag an der Zumutbarkeit dieses Weges nichts zu ändern (vgl zB VfSlg 11348/1987, 12914/1991, 13171/1992, 13216/1992).

Gemäß §47 Sbg NaturschutzG 1993, LGBl 1/1993 (Wiederverlautbarung des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977), sind zwar im Ansuchen um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach §3 der angefochtenen Verordnung (§20 Sbg NaturschutzG 1993) näher genannte Umstände anzuführen bzw nachzuweisen sowie bestimmte Unterlagen anzuschließen. Damit ist jedoch kein Aufwand verbunden, der dem Antragsteller nicht zugemutet werden könnte; für die betreffenden Unterlagen ist nämlich nicht vorgeschrieben, daß sie besonderen Formerfordernissen zu entsprechen hätten und daß skizzenhafte Darstellungen nicht genügten.

Entscheidungstexte

  • V 246/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.1996 V 246/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Naturschutz, Naturschutzgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V246.1994

Dokumentnummer

JFR_10039381_94V00246_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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