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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft ergangener Bescheid vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (Hinweis: (hinsichtlich § 191 Abs 1 lit c BAO) B 13.12.1988, 88/14/0192). Auf einen solcherart ins Leere ergangenen Bescheid kann auch die Wirkungserweiterung des § 191 Abs 3 lit a BAO nicht greifen; ist doch in Wahrheit kein Bescheidadressat genannt, weil es den bezeichneten Adressaten gar nicht gibt, womit der Erledigung der Bescheidcharakter fehlt.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170042.X03Im RIS seit
11.07.2001