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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Daraus, daß eine (unbestritten) die Abgabepflichtigen begünstigende - wenn auch gesetzwidrige - Ausnahme von den anzuwendenden Rechtsvorschriften gemacht wird, läßt sich kein Recht auf weitere Ausnahmen ableiten. Diesbezüglich können die Abgabepflichtigen auch nicht in ihren Rechten verletzt werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170389.X01Im RIS seit
11.07.2001