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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1215;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen der Veräußerung der Liegenschaft ist zwingend die Behauptung verbunden, daß "die Beteiligung" nicht mehr besteht. Darauf kommt es nach § 191 Abs 1 lit a zweiter Fall BAO an, weil diese Regelung ihre gesetzliche Fiktion des Bestehens einer "Personenvereinigung (Personengemeinschaft)" auf die bloße Beteiligung (am Gegenstand der Feststellung) abstellt. Für die Nichtanwendung des § 191 Abs 2 BAO ist daher auch nicht entscheidend, ob allenfalls zivilrechtlich mangels Verteilung des Veräußerungserlöses die Gemeinschaft (Miteigentumsgemeinschaft) noch nicht beendet ist (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band II/10, 55 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170042.X04Im RIS seit
11.07.2001