RS Vfgh 1996/6/19 B3188/95

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

66 Sozialversicherung
66/03 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
BundespflegegeldG §4
VfGG §15 Abs2
VfGG §18
AVG §58 ff

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Zuerkennung von Pflegegeld aufgrund fehlenden Aufhebungsbegehrens und mangels Trennbarkeit des angefochtenen Bescheides

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hegt an der Bescheidqualität der bekämpften Erledigung der Pensionsversicherungsanstalt auch insofern keine Zweifel, als jene den (überhaupt nicht ausgewiesenen) Differenzbetrag des Pflegegeldes zwischen den Stufen 2 und 4 im Zeitraum zwischen 01.04. und (einschließlich) 30.06.95 zum Gegenstand hat.

Umfaßt die Erledigung eines Verwaltungsorgans - wie hier - sowohl in Ansehung des für ein hoheitliches Handeln typischen Sprachgebrauchs die Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse insgesamt ("Zur Pension gebührt ein Pflegegeld in Höhe der Pflegestufe 4.") als auch sämtliche Bescheidmerkmale des §58 ff AVG, ist sie insbesondere auch ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, so kommt ihr ohne Zweifel auch in jenem Bereich Bescheidcharakter zu, in dem von Gesetzes wegen bloß eine privatrechtliche Willenserklärung abzugeben wäre.

Der der Anfechtungserklärung offenbar zugrundeliegenden Rechtsauffassung über die Trennbarkeit des Spruchs in einen begünstigenden und einen abweisenden Teil ist nur insoweit beizupflichten, als ein Ausspruch über die Zuerkennung von Pflegegeld der Pflegestufe 4 implizit auch die Aussage enthält, daß Pflegegeld einer höheren Pflegestufe nicht gebührt. Die undifferenzierte Zuerkennung von Pflegegeld einer bestimmten Pflegestufe stellt sich jedoch als eine untrennbare Einheit dar; sie kann also nicht in zwei getrennt aufhebbare Spruch- und Bescheidteile aufgelöst werden.

Da einerseits ein unselbständiger Teil eines Bescheides beim Verfassungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann, der Gerichtshof sich aber andererseits nicht für befugt hält, über die ausdrückliche und eindeutige Anfechtungserklärung der Beschwerdeführerin hinauszugehen, liegt somit ein weiterer Umstand vor, welcher der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegensteht und ebenfalls zu ihrer Zurückweisung führt.

Entscheidungstexte

  • B 3188/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.1996 B 3188/95

Schlagworte

Behinderte, Pflegegeld, Bescheid Trennbarkeit, Bescheidbegriff, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3188.1995

Dokumentnummer

JFR_10039381_95B03188_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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