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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Zuerkennung von Pflegegeld aufgrund fehlenden Aufhebungsbegehrens und mangels Trennbarkeit des angefochtenen BescheidesRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hegt an der Bescheidqualität der bekämpften Erledigung der Pensionsversicherungsanstalt auch insofern keine Zweifel, als jene den (überhaupt nicht ausgewiesenen) Differenzbetrag des Pflegegeldes zwischen den Stufen 2 und 4 im Zeitraum zwischen 01.04. und (einschließlich) 30.06.95 zum Gegenstand hat.
Umfaßt die Erledigung eines Verwaltungsorgans - wie hier - sowohl in Ansehung des für ein hoheitliches Handeln typischen Sprachgebrauchs die Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse insgesamt ("Zur Pension gebührt ein Pflegegeld in Höhe der Pflegestufe 4.") als auch sämtliche Bescheidmerkmale des §58 ff AVG, ist sie insbesondere auch ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, so kommt ihr ohne Zweifel auch in jenem Bereich Bescheidcharakter zu, in dem von Gesetzes wegen bloß eine privatrechtliche Willenserklärung abzugeben wäre.
Der der Anfechtungserklärung offenbar zugrundeliegenden Rechtsauffassung über die Trennbarkeit des Spruchs in einen begünstigenden und einen abweisenden Teil ist nur insoweit beizupflichten, als ein Ausspruch über die Zuerkennung von Pflegegeld der Pflegestufe 4 implizit auch die Aussage enthält, daß Pflegegeld einer höheren Pflegestufe nicht gebührt. Die undifferenzierte Zuerkennung von Pflegegeld einer bestimmten Pflegestufe stellt sich jedoch als eine untrennbare Einheit dar; sie kann also nicht in zwei getrennt aufhebbare Spruch- und Bescheidteile aufgelöst werden.
Da einerseits ein unselbständiger Teil eines Bescheides beim Verfassungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann, der Gerichtshof sich aber andererseits nicht für befugt hält, über die ausdrückliche und eindeutige Anfechtungserklärung der Beschwerdeführerin hinauszugehen, liegt somit ein weiterer Umstand vor, welcher der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegensteht und ebenfalls zu ihrer Zurückweisung führt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Behinderte, Pflegegeld, Bescheid Trennbarkeit, Bescheidbegriff, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3188.1995Dokumentnummer
JFR_10039381_95B03188_01