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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
ABGB §861;Rechtssatz
Durch die Einzahlung eines Betrages durch den Abgabepflichtigen allein kommt eine "PauschalierungsVEREINBARUNG" zwischen dem Abgabepflichtigen und der Gemeinde Wien in Angelegenheiten einer Parkometerabgabe nicht zustande. Es bedarf vielmehr noch der "Annahme". Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die "Annahme" durch (zivilrechtliche) Erklärung (Hinweis Mayer, Der öffentlich-rechtliche Vertrag im österreichischen Abgabenrecht, JBl 1976, 632) oder durch "Vorschreibung" (vgl die Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl 1995/53) erfolgt, ist doch im Beschwerdefall unbestritten weder das eine noch das andere geschehen. Kommt aber eine "Pauschalierungsvereinbarung" nicht zustande, ist die Parkometerabgabe in der hiefür vorgesehenen Form zu entrichten. Unterblieb dies, so liegt eine Abgabenverkürzung vor. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Abgabepflichtige einen für eine "Pauschalierungsvereinbarung" gedachten Betrag vor (und ohne) Zustandekommen einer solchen bei der Stadthauptkassa entrichtet at.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170185.X01Im RIS seit
26.11.2001