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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §120 Abs1;Rechtssatz
Hat der Abgabepflichtige mit einem - im Verwaltungsakt erliegenden - Schreiben mitgeteilt, daß ein Kanalanschluß hergestellt wurde, so kann von einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung keine Rede mehr sein. Diesfalls erfolgt auch die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist zu Unrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170453.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012