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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Strafverfahren ist für die Annahme der zehn Jahre betragenden Verjährungsfrist nicht erforderlich. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien des Straftatbestandes sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Die Beurteilung der Vorfrage hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen. Aus der Begründung muß sich somit ergeben, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sowie aufgrund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170453.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012