RS Vwgh 1997/9/29 96/17/0454

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgEO §4;
AbgVG Vlbg 1984 §96;
BAO §229;
EO §1 Z13;
VVG §3 Abs2;

Rechtssatz

Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Zudem sind sie öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden, nicht aber rechtsmittelfähige Bescheide. Sie stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Wohl sind sie aber rechtserheblich und zufolge des § 4 AbgEO unabdingbare Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren (Exekutionstitel). Der Rückstandsausweis muß die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat, und die Art der Leistung müssen mit den Leistungsgeboten übereinstimmen (Stoll, BAO-Kommentar, 2378).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170454.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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