RS Vwgh 1997/9/29 93/17/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1997
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §289;
LAO Wr 1962 §224;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1566/71 E 18. November 1971 RS 3(Hinweis E 5.6.1956, 2586/54, VwSlg 4084 A/1956)

Stammrechtssatz

Gemäß § 42 Abs 3 VwGG 1965 tritt durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Ging das Verfahren durch mehrere Instanzen, wird nunmehr die Berufung bei der letzten Instanz neuerlich anhängig. Die zuständige letztinstanzliche Behörde ist, wenn nicht ein Fall des § 66 Abs 2 AVG 1950 vorliegt, gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt und kraft Gesetzes, ohne daß es hiezu eines eigenen Auftrages des Verwaltungsgerichtshofes bedürfte, auch verpflichtet, neuerlich in der Sache selbst zu entscheiden, wobei eine Bindung der Behörde durch das vorangegangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes insofern nur besteht, als sich nicht Sachverhalt und Rechtslage geändert haben.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170101.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten