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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §191 Abs1 lita;Rechtssatz
§ 191 Abs 1 BAO ordnet - in Konkretisierung der Anordnung des § 93 Abs 2 BAO - für Feststellungsbescheide an, an wen ein solcher Bescheid (Feststellungsbescheid) zu ergehen hat. Auch § 191 Abs 2 trifft eine solche Anordnung, dies allerdings für den Fall, daß eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bereits beendigt ist. § 191 Abs 1 lit a zweiter Fall BAO stellt dabei auch eine gesetzliche Fiktion dar, daß dann, wenn mehrere am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind, eine Zurechnung "an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit" (als solche) zu erfolgen hat. Diese Zurechnungsregel schlägt zufolge § 9 Abs 3 GrStG auf die Bestimmung des Schuldners der Grundsteuer insofern durch, daß in einem solchen Fall Steuerschuldner "die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit" ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170042.X01Im RIS seit
11.07.2001