RS Vwgh 1997/9/29 97/17/0222

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AMA-Gesetz 1992 §2 Abs1;
BAO §299 Abs5;
BAO §49 Abs1;
BAONov 1980 Art1 Z131;
MOG 1967 §57o;
MOG 1967 §57p;
MOG 1985 §83 Abs3;
MOG 1985 §84 Abs1;
MOGNov 1978 Art2 Z12;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 83 Abs 3 MOG kann ein Bescheid des Milchwirtschaftsfonds in Ausübung des Aufsichtsrechtes vom Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden. § 83 MOG enthält in diesem Zusammenhang keine Bestimmung über eine Rückwirkung des aufhebenden Bescheides, wie dies etwa der durch Art I Z 131 BAONov 1980 angefügte Abs 5 des § 299 BAO trifft. Dennoch kann aber auch im Bereich des Marktordnungsrechtes nichts anderes gelten, was sich schon aus § 84 Abs 1 MOG (idF 1991/380) ergibt, wonach der Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft und der Milchwirtschaftsfonds (an seiner Stelle gem § 2 Abs 1 AMA-Gesetz 1992 die Agrarmarkt Austria) bei der Vollziehung dieses Abschnittes Abgabenbehörde iSd § 49 Abs 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung sind. Damit haben sie aber auch die BAO anzuwenden. Trifft also im hier zu beurteilenden Fall das MOG keine Regelung über die Wirkung der Aufhebung eines Bescheides im Aufsichtswege, so ist diese Regelungslücke durch die (verfügte) Anwendung der BAO zu schließen. Dieses Ergebnis entspricht der Absicht des historischen Gesetzgebers. Die textlich gleichen Vorläufer der jetzigen Bestimmungen von § 83 und § 84 MOG, nämlich § 57 o und § 57 p MOG 1967, wurden durch die MOGNov 1978, BGBl 269, eingeführt. Dazu führen die Erläuternden Bemerkungen zur RV (811 BlgNR XIV GP, 9) aus, daß das Aufsichtsrecht des Bundesministers für Landwirtschaft und Forstwirtschaft dem § 299 BAO nachgebildet ist. Es kann daher - zumal eine gegenteilige Absicht des Gesetzgebers nicht ersichtlich ist - auch auf die später eingeführte Regelung des Abs § 299 Abs 5 BAO zurückgegriffen werden, da mit dieser keine inhaltliche Neuregelung, sondern nur eine Klarstellung des bisherigen Normgehalts beabsichtigt war. (Hier: Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Agrarmarkt Austria durch den Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft gem § 83 Abs 3 MOG; der Bf wurde somit klaglos iSd § 33 Abs 1 erster Satz VwGG gestellt).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170222.X01

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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