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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §186;Rechtssatz
Wenn einerseits § 191 Abs 1 lit a zweiter Fall BAO ausdrücklich anordnet, daß der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 186 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu ergehen hat, wenn am Gegenstand der Feststellung mehrere beteiligt sind, andererseits § 191 Abs 2 BAO aber ausdrücklich bestimmt, daß bei bereits beendigten Personenvereinigungen (Pesonengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Bescheid an diejenigen zu ergehen hat, die in den Fällen des § 191 Abs 1 lit a BAO am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren, so kann dies nur bedeuten, daß dort, wo der Abgabenbehörde wenn auch nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) nur so lange zu richten ist, wie sie besteht. Ein an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft ergangener Bescheid vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (Hinweis: B 13.12.1988, 88/14/0192).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170042.X02Im RIS seit
11.07.2001